Teileigentum
Teileigentum definiert sich nach dem Gesetz alsSondereigentum (vgl. auch Wohnungseigentum) an nicht zu Wohnzweckendienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit demMiteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Hier gilt dasgleiche wie beim Wohnungseigentum, nur dass das zugewieseneSondereigentum nicht Wohnzwecken dient. Beispiele für Teileigentum:Garagen, Läden, Büros...
Sehen Sie unter dem Fachbegriff "Wohnungseigentumsgesetz (WEG)" nach -hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung von Rechten undPflichten, die sich ergeben. |