Versicherungsverträge bei Veräußerung
Information über die rechtliche Grundlage vonVersicherungsverträgen, welche ein veräußertes Gebäude betreffen (nach§ 69 und 70 V V G)
Die Versicherungsverträge, die ausschließlich das veräußerte Gebäudebetreffen (Feuer- und Wohngebäudeversicherung) gehen von Gesetzes wegen(§ 69 VVG) auf den Erwerber über. Wohngebäudeversicherungen sind z.B. Glasbruch-/ undLeitungswasserversicherungen sowie Versicherungen gegen Sturmschäden.Bei Hausratversicherungen handelt es sich um Versicherungen, welchenicht das veräußerte Gebäude betreffen. Den entsprechenden Versicherungen muss die Veräußerung angezeigt werden. Die Verträge gehen auf den Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe über undkönnen dann sowohl von dem Versicherer als auch von dem Erwerbergekündigt werden. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der regulärenLaufzeit kündigen. Der Versicherer kann außerordentlich mit einerKündigungsfrist von einem Monat kündigen (§ 70 VVG). Der Veräußerer hat hierauf keinen Einfluss. |