Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht verleiht dem Berechtigten dasRecht, mit dem Verkäufer eines Grundstücks einen Kaufvertrag zu denBedingungen zu schliessen, zu denen vorher ein Kaufvertrag mit einemDritten abgeschlossen wurde. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lageist, es auszuüben, hat der Verkäufer die Verpflichtung, ihmunverzüglich den erfolgten Verkauf mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht wirddurch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt,die innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Verkäufermitteilungabzugeben ist. Bei Vorkaufsrechten ist einerseits zwischen gesetzlichenund vertraglichen, andererseits zwischen schuldrechtlichen unddinglichen Vorkaufsrechten zu unterscheiden. Gesetzliche Vorkaufsrechtehaben für eine grosse Anzahl von Verkaufsfällen die Gemeinden, aber auchdie Mieter von vorher in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnungen.Schuldrechtliche Vorkaufsrechte sind nicht im Grundbuch eingetragen:Sie machen nur dann Sinn, wenn mindestens eine Vormerkung im Grundbucheingetragen ist. Dingliche - also im Grundbuch eingetragene -Vorkaufsrechte können eine bestimmte Person berechtigen (subjektivpers. Vorkaufsrecht) oder den jeweiligen Eigentümer eines anderenGrundstücks (subjektiv dingliches Vorkaufsrecht). Hat ein Makler einmit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück vermittelt, kann er nurdie vereinbarte Verkäuferprovision erhalten. Die Käuferprovisionentfällt. Es kann jedoch im notariellen Kaufvertrag eine"Maklerklausel" aufgenommen werden, die dem Makler die Provisionsichert (rechtlich in Form eines Vertrages zugunsten Dritter), dann mussauch der Vorkaufsberechtigte diesen Teil des Kaufvertrages erfüllen.