Wohngebiete (Arten)
Wohngebiete (nach BauNVO):
Wohngebiete können in Flächennutzungsplänen dargestellt, müssen aber –soweit eine Wohnnutzung im Vordergrund stehen soll – in Bebauungsplänenverbindlich festgesetzt werden. Wohngebietsarten sind dasKleinsiedlungsgebiet, das reine Wohngebiet, das allgemeine Wohngebietund das besondere Wohngebiet un beschreibt die Art der baulichenNutzung. • Kleinsiedlungsgebiete (WS) dienen vorwiegend dem Bau vonKleinsiedlungen mit Häusern, deren besondere Merkmal größere Nutzgärtenoder landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sind. Zulässig sind indiesen Gebieten auch Läden, Gastwirtschaften und nicht störendeHandwerksbetriebe. • Reine Wohngebiete (WR) dienen dem Wohnen. Ausnahmsweise können auchLäden, nicht störende Handwerksbetriebe (z.B. Schneiderei) die zurDeckung des täglichen Bedarfs der Bewohner dienen und kleine Pensionenzugelassen werden. Seit 1990 können auch Anlagen für soziale Zwecke(z.B. Pflegeheime) sowie für kirchliche, kulturelle und sportlicheZwecke in reinen Wohngebieten errichtet werden. • Allgemeine Wohngebiete (WXA) dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässigsind wie bei den Kleinsiedlungsgebieten auch Läden, Gastwirtschaftenund nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für soziale,kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke. Das allgemeine Wohngebietkann sich dem Mischgebiete dadurch annähern, dass in Ausnahmefällenauch nicht störende Gewerbebetriebe, Pensionen, Gebäude deröffentlichen Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassenwerden können. Besondere Wohngebiete (WB) haben eine Sonderstellung. Es handelt sichstets um bereits bebaute Gebiete, die den Status eines „Innenbereichs“haben. Durch entsprechende Festsetzungen soll die besondere Eigenartdieser Gebiete erhalten und noch weiter entwickelt werden. Einige nichtstörender weitere Nutzungsarten sind wie beim reinen Wohngebietzulässig. Allerdings ist der Katalog der Ausnahmen relativ groß undnähert sich dem des allgemeinen Wohngebietes. Durch die Festsetzung alsbesonderes Wohngebiet soll einem Abgleiten in Richtung Mischgebietentgegen gesteuert werden. Aus diesem Grunde kann auch bestimmt werden,dass ab einer bestimmten Geschosszahl nur Wohnungen zulässig sind oderdass ein bestimmter Mindestgeschossflächenanteil dem Wohnen vorbehaltenbleiben muss. Die Gemeinden können bei ihren Festsetzungen von den Vorgaben derBauNVO zwar abweichen, jedoch nicht in einem Umfang, der denWohngebietscharakter gefährden würde. • Mischgebiet (MI) Weist der Bebauungsplan ein Gebiet als Mischgebiet (MI) aus, dürfendort nicht nur Wohngebäude errichtet, sondern auch Gewerbebetriebeansiedelt werden, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Allgemeinzulässig sind dabei u.a. Geschäfts- und Bürogebäude,Einzelhandelsbetriebe, Gastwirtschaften, Einrichtungen für dieVerwaltung, für kirchliche und kulturelle Zwecke aber auch Tankstellen.Besondere Typen eines Mischgebietes sind das Kerngebiet (MK) desStadtkerns und das Dorfgebiet (MD). |