Baulast/Baulastenverzeichnis
Eine öffentlich-rechtliche Last, die sich auseiner freiwilligen Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüberder Bauaufsichtsbehörde ergibt. Gegenstand einer solchen Verpflichtungist z. B. die Duldung, dass der Nachbar das Grundstück befährt.
Der häufigste Fall einer Baulast ist die Einräumung einerBebauungsmöglichkeit im Grenzabstandsbereich. In diesem Fall muss derEigentümer des belasteten Grundstücks bei Errichtung eines Gebäudes dennachbarlichen Grenzabstand zusätzlich übernehmen. DerGrundstückseigentümer muss eine Erklärung über die Einräumung derBaulast gegenüber der Baubehörde abgeben. Mit Eintrag in dasBaulastenverzeichnis wird die Baulast eine öffentlich rechtliche Last. Die Einrichtung eines Gewerbebetriebes z.B. in einem reinen Wohngebietmuss ebenfalls in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Es wirdhierbei u.a. geprüft, inwieweit die Geschäftstätigkeit zu dem Umfeldharmoniert, es müssen darüberhinaus PKW-Stellplätze für Kunden oderMitarbeiter nachgewiesen werden und die Geschäftsräume überentsprechende Einrichtungen (wie z.B. ein WC) verfügen. Baulastenverzeichnisse werden in Bayern nicht geführt. Hier wird aufbeschränkte persönliche Dienstbarkeiten in den Grundbüchern zugunstender Gemeinden ausgewichen. |