Bauträger

Bauträger führen in eigenem Namen, auf eigeneRechnung und auf eigenem Grundstück Baumaßnahmen durch, die sie amMarkt an Ersterwerber im Rahmen eines Bauträgervertrages verkaufen.Sofern sich das Objekt beim Verkauf noch in der Bauphase befindet, gehtder Bauträger eine Verpflichtung zur Fertigstellung nach Maßgabe derBaubeschreibung und der Bauzeichnungen ein. Der Bauträgervertrag mitdem Ersterwerber ist seiner Rechtsnatur nach ein Werkvertrag, obwohl erin der Urkunde als Kaufvertrag bezeichnet wird. Der Bauträger bedarfals gewerbsmäßiger Bauherr einer Erlaubnis nach § 34c GewO undunterliegt zum Schutz der Vermögensinteressen der Erwerber speziellenVorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung. Er darf nach § 3 MaBVüber Baugelder des Erwerbers nur verfügen, wenn der mit dem Erwerberabgeschlossene Vertrag rechtswirksam ist und vorbehalteneRücktrittsrechte des Bauträgers nicht mehr bestehen, zugunsten desErwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist,etwaige Grundpfandgläubiger, die einen Grundstücksankaufskredit oderandere grundpfandrechtlich abgesicherte Vorfinanzierungsmittel zurVerfügung gestellt haben, eine unwiderrufliche Freistellungserklärunggegenüber dem Erwerber abgegeben haben und die Baugenehmigung erteiltist oder - sofern sie nicht erforderlich ist - eine Bestätigung von derzuständigen Behörde beigebracht ist, wonach die Voraussetzungen für denBaubeginn gegeben sind. Für den Abruf der Baufortschrittsraten werdenHöchstbeträge genannt, die dem Bauträger jedoch einen gewissenHandlungsspielraum in der Zusammenstellung der Leistungen lassen, fürdie die Raten fällig gestellt werden. Von diesen Verpflichtungen kannsich der Bauträger befreien, wenn er eine selbstschuldnerischeBankbürgschaft beibringt, die den Erwerber hinsichtlich allerForderungen auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Zahlungen absichert.Vom Generalunternehmer und Generalübernehmer unterscheidet sich derBauträger dadurch, dass er Bauherr ist und auf eigenem Grundstück baut.Generalunternehmer wie Generalübernehmer bauen auf dem Grundstück desBauherrn. Sie übernehmen dadurch einen Teil des Bauherrnrisikos, da sie- gleich wie der Bauträger - Festpreise garantieren. WederGeneralunternehmer noch Generalübernehmer unterliegen demVorschriftenbereich des § 34c GewO und der MaBV.




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