Beschluss

Willensäusserungen der Wohnungseigentümer, diedurch das Verhältnis der Miteigentümer bestimmt werden, finden in denBeschlüssen der Wohnungseigentümer ihren Niederschlag. Im Grundsatzgilt für alle Beschlüsse im Rahmen der ordnungsmässigen Verwaltung dasMehrheitsprinzip. Wenn kein Beschluss - aus welchen Gründen auch immer -zustande gekommen ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Antragauf Aufhebung oder Ungültigerklärung durch dasWohnungseigentumsgericht. Ein Beschluss ist unwirksam, wenn erinhaltlich gegen zwingende gesetzliche Verbote, gegen die guten Sittenoder gegen unabdingbare gesetzliche Vorschriften des WEG(Wohnungseigentümergesetz) verstösst oder willkürliche Eingriffe in dieRechtsstellung des Wohnungseigentümers darstellt. Eine Berufung auf dieNichtigkeit ist jederzeit möglich; die einmonatige Anfechtungsfristentfällt.




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