Betriebskosten
Kosten neben der Kaltmiete, die der Vermieter aufden Mieter umlegen darf. Beim preisfreiem Wohnraum und beiGewerberäumen bedarf dies einer mietvertraglichen Vereinbarung.Rechtsgrundlage ist die II. Berechnungsverordnung. Danach zählen zu denumlagefähigen Betriebskosten Ausgaben für: Grundsteuer,Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung und warmes Wasser, Aufzug,Straßenreinigung und Müllentsorgung, Hausreinigung undUngezieferbekämpfung, Gartenpflege, Außen-, Treppen- undFlurbeleuchtung (Allgemeinstrom), Schornsteinreinigung, bestimmteVersicherungen (Wohngebäude-, Haftpflichtversicherung für Grundbesitzerusw.), Hausmeister, Gemeinschaftsantennenanlage, Waschmaschine desVermieters, sonstige Betriebskosten (z.B. fürGemeinschaftseinrichtungen wie Sauna oder Schwimmbad). Während mancheKosten ausschließlich verbrauchsabhängig berechnet werden (Wasser, Gas,Strom, Heizung), müssen andere auf Grundlage eines bestimmtenBerechnungsschlüssels auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören zumBeispiel die Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr.
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