Eigentümerversammlung
Mehr als die Hälfte aller Neubauwohnungen inMehrfamilienhäusern wird als Eigentumswohnung geplant. Doch mit demErwerb allein ist es nicht getan. Wohnungseigentümer sind verpflichtetihre Wohnanlage auch pflegen zu lassen. Deshalb müssen sie einenVerwalter bestimmen. Er kann einer der Wohnungseigentümer sein, mussaber nicht. Gewählt wird er für maximal fünf Jahre. Mindestens einmalim Jahr muss der Verwalter zur Wohnungseigentümer-Versammlung einladen.Außerdem dann, wenn es ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangt.
Wirksame Einladung 1. Die Einladung muss schriftlich erfolgen und den Termin, den Versammlungsort und die vorgesehene Tagesordnung enthalten. 2. Verschickt wird die Einladung an alle im Grundbuch eingetragenenEigentümer - mindestens eine Woche vor der Versammlung. 3. Diese mussin zumutbarer Entfernung und in einem nicht-öffentlichen Raumabgehalten werden. Beschlussfähigkeit und Stimmrecht 1. Beschlussfähig ist die Eigentümerversammlung, wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer erscheint. 2. Kommen weniger, muss der Verwalter einen neuen Termin mit gleicherTagesordnung anberaumen. Diese Versammlung ist dann auch ohne Mehrheitbeschlussfähig. Darauf muss der Verwalter jedoch hinweisen! 3. Die Beschlussfähigkeit gilt für die gesamte Dauer der Versammlung.Gehen Eigentümer vorzeitig und fehlt damit die nötige Mehrheit, ist dieVersammlung beschlussunfähig. 4. Stimmberechtigt ist grundsätzlich jeder Eigentümer. Ausnahmen gibtes, wenn Teilnehmer von Beschlüssen persönlich profitieren. Ist einerder Wohnungseigentümer zum Beispiel als Bauunternehmer anUmbaumaßnahmen im Haus beteiligt, darf er nicht abstimmen. 5. Jeder Eigentümer kann sich auf der Versammlung vertreten lassen, zumBeispiel durch seinen Ehepartner, seinen Mieter, einen Rechtsanwalt. Gültige Beschlüsse 1. Entschieden wird je nach Fall mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. 2. Über Baumaßnahmen, die alle betreffen, oder bei der Frageder Tierhaltung müssen sich alle Eigentümer einig sein. 3. Eine einfache Mehrheit genügt, wenn eine neue Hausordnung erlassenoder ein Wirtschaftsplan erstellt wird, oder bei Renovierungen undAusbesserungen. Bezahlen müssen dann auch die Nein-Sager. 4. Bei einem Patt ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Protokoll und Anfechtung Festgehalten werden die Beschlüsse in einem Protokoll, das derVerwalter schreiben muss. Es enthält, je nach Vereinbarung derEigentümergemeinschaft, den Verlauf oder nur die Beschlüsse derVersammlung. In jedem Fall aber die genauen Abstimmungsergebnisse. DerVerwalter ist in der Regel nicht verpflichtet, das Protokoll zuverschicken. Es muss aber jedem Eigentümer zur Einsicht vorliegen.Spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist hat das Protokollfertig zu sein. Die Anfechtungsfrist endet einen Monat nach derBeschlussfassung. Sind Eigentümer der Ansicht, der Verwalter habeFormfehler begangen und Abstimmungsregeln seien nicht eingehaltenworden, können sie Beschlüsse anfechten. Dazu müssen sie dann abereinen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. |