Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das vererbliche undveräußerliche Recht, ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden zu haben.Hierfür zahlt der Erbbaurechtsnehmer (Bauherr) dem Erbbaurechtsgeber(Grundstückseigentümer) einen Erbbauzins. Dieser wird i.d.R.wertgesichert, also an einen Lebenshaltungsindex gekoppelt und ändertsich daher während der Vertragslaufzeit entsprechend des gewähltenIndex. (Meist also nach oben). Die Laufzeit des Vertrages liegt beiWohnbaugrundstücken i.d.R. zwischen 75 und 99 Jahren. Am Ende desErbbaurechtsvertrags steht i.d.R. der sogenannte Heimfall, d.h. derRechtsanspruch des Erbbaurechtsgebers (Grundstückseigentümer) gegenüberdem Erbbaurechtsnehmer (Bauherr) auf Übertragung des Erbbaurechts. Dasbedeutet am Ende der Vertragslaufzeit geht das bestehende Gebäude aufden Grundstückseigentümer über. Bei Wohnbauten muss derGrundstückseigentümer für das übernommene Gebäude eine angemesseneVergütung von mind. 2/3 des dann ermittelten Verkehrswerts zahlen. DerErbbaurechtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wird imGrundbuch eingetragen. Im Verkaufsfall stehen den Vertragsparteienjeweils Vorkaufsrechte zu. Erbbaurechtsgeber sind meist Kirchen undkirchliche Stiftungen. Das Erbbaurecht ist eine kostengünstigeMöglichkeit sich ein Haus zu schaffen, da kein Grundstückskaufpreisfinanziert werden muss. Allerdings gilt zu bedenken, dass bis zum Endedes Vertrages der Erbbauzins zu zahlen ist, wenn ein Bankkredit schonlange getilgt ist.
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