Gewährleistung durch Bauträger
Verkauf von Neubauten
Nach der Abnahme durch den Bauherren (Auftraggeber) beginnt dieGewährleistung, die je nach Vertragsgrundlage - BGB (BürgerlichesGesetzbuch) oder VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) -unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen. Die Gewährleistung verjährt für Leistungen am Bauwerk nach 2 Jahren(VOB) oder 5 Jahren (BGB), nach einem Jahr für Arbeiten an einemGrundstück (VOB und BGB), für bewegliche Gegenstände 6 Monate (BGB) undfür vom Auftragnehmer arglistig verschwiegene Mängel nach 30 Jahren(BGB). Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeitder Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, denanerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlernbehaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichenoder im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Mängel auf seine Kostenund in angemessener Frist (mindestens 14 Tage) zu beseitigen, sofernder Mangel nicht durch den Bewohner verursacht wurde. Um einen Mangelgeltend zu machen, teilen Sie den Mangel dem Auftragnehmer schriftlichmit und setzen ihm eine Frist von ca. 2 Wochen, um den Mangel zubeseitigen. Beim Bauträgerkauf müssen Sie sich mit dem Bauträger inVerbindung setzen, welcher die Mängelrüge an den Handwerkerweiterleitet, da Sie i.d.R. kein unmittelbares Vertragsverhältnis mitdem Handwerker haben. Für den Fall, dass Sie sich jedoch selbst um dieBeseitigung aller Mängel kümmern wollen, oder um zu verhindern, dassder Bauträger seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachkommt,empfiehlt es sich, eine so genannte Abtretungsklausel in den Vertragmit aufzunehmen. Dabei lassen Sie sich die Gewährleistungsansprüche desBauträgers vorsorglich abtreten. Das hat den Vorteil, dass Sie sichauch im Falle eines Bauträgerkonkurses direkt mit dem Subunternehmerdes Bauträgers in Verbindung setzen und ihn mit der Mängelbeseitigungbeauftragen können, ohne dass der Bauträger von seinen Pflichtenentbunden wird. Die dadurch anfallenden Kosten für dieMängelbeseitigung durch den Subunternehmer muss jedoch der Bauträgerübernehmen. Verkauf von Bestandsobjekten Bestandsobjekte sind solche, die vom Bauträger nicht während derBauphase sondern erst als fertige Gesamtanlage verkauft werden. DerKaufvertrag lässt sich gegenüber dem üblichen Bauträgervertrag ineinigen Punkten einfacher gestalten, besonders wenn das Objekt einigeZeit leergestanden hat oder bereits einmal vermietet war. Da beiVertragsschluss alle Bauleistungen erbracht sind, muß der Kaufpreisnicht mehr gemäß Ratenplan der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)gestellt werden. Es genügt die Vereinbarung der allgemeinenVoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises. Der Bauträger kann bei Bestandsobjekten seine Gewährleistung fürBaumängel in gewissen Fällen beschränken oder ganz ausschließen. Dabeiist zwischen noch "neuen" und "nicht mehr neuen" Objekten zuunterscheiden. Die Sachmängelhaftung kann ausgeschlossen werden, wenndie Immobilie nicht mehr als neuwertig gilt. Das sind Objekte dann,wenn sie nach der Fertigstellung fünf Jahre leergestanden haben,mindestens ein Jahr lang vermietet oder von einem früheren Käuferbezogen waren. Musterwohnungen oder Musterhäuser sind nicht in jedem Fall "gebraucht".So macht die Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch andere Eigentümereine Wohnung nicht zum gebrauchten Objekt. Der Bauträger kann inFormular- und Standardverträgen seine eigene Gewährleistung nichtgänzlich ausschließen. Der Verkäufer sollte mit einer Abtretung derGewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer den Käufer sichern.Lediglich in individuell auf den einzelnen Verkauf zugeschnittenenWohnungsverträgen kann der Bauträger seine Mängelgewährleistungausschließen. Der Haftungsausschluss muss mit dem Käufer besondersausgehandelt und etwa mit einem Preisnachlass erkauft werden. |