Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dasbei dem Amtsgericht geführt wird, in dessen Bezirk sich das betreffendeGrundstück befindet. Es enthält die Eigentums- undBelastungsverhältnisse an Grundstücken. Es ist eingeteilt inGrundbuchblätter. Jedes Grundbuchblatt enthält das Bestandsverzeichnisund die Abteilungen I, II und III. Im Bestandsverzeichnis sind dieGrundstücke aufgeführt. Ein Grundstück ist ein Teil der Erdoberfläche,der mit einer besonderen Nummer, der sogenannten Flurnummer imBestandsverzeichnis aufgezeichnet ist. In Abteilung I des Grundbuchsist der Eigentümer bezeichnet. In Abteilung II und III sind dieBelastungen aufgeführt, wobei Abteilung III die Hypotheken undGrundschulden, Abteilung II die sonstigen Belastungen enthält. EinBauwerk, das auf einem Grundstück steht, gilt als wesentlicherBestandteil des Grundstücks und kann nur mit diesem veräussert undbelastet werden, es sei denn, das Bauwerk ist aufgrund einesErbbaurechts errichtet. Dann ist das Bauwerk wesentlicher Bestandteildes Erbbaurechts. Für Erbbaurechte sind besondere Grundbücher(Erbbaugrundbücher) angelegt. Ist ein Grundstück in Wohnungs- oderTeileigentum aufgeteilt, so ist für jedes Wohnungs- und Teileigentumein besonderes Wohnungs(Teil-)eigentumsgrundbuch angelegt. Auch dieWohnungs- und Teileigentumsgrundbücher enthalten Bestandsverzeichnisund Abteilungen I, II und III. Einsicht in das Grundbuch ist jedemgestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, also auch demKaufinteressenten, wenn er bereits in Kaufverhandlungen eingetretenist. Kein Einsichtsrecht hat dagegen, wer erst den Namen desGrundstückseigentümers durch Grundbucheinsicht erfahren will.
|