Grunderwerbsteuer

DieGrunderwerbsteuer beträgt derzeit einheitlich 3,5%, eine Ausnahmeist Berlin mit einem Grunderwerbsteuersatz von 4,5 %. Der für dieGrunderwerbsteuer maßgebliche Grundstücksbegriff entsprichtderbürgerlich rechtlichen Grundstücksdefinition.

Der Kauf von Einrichtungsgegenständen in Verbindung mit einemImmobilienerwerb unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Beispiele:Kauf von Küchenmöbeln (ausgenommen Herd und Spüle), Schränken,Teppichen, Lampen, Gardinen usw. sowie der Kauf von Heizöl,Betriebseinrichtungen und Baugenehmigungsunterlagen. Der Kaufpreis fürdiese Gegenstände sollte im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werdenoder ausserhalb des Grundstückskaufvertrages bezahlt werden.

Verkäufer und Käufer sind hinsichtlich der Grunderwerbsteuer demFinanzamt gegenüber Gesamtschuldner. In der Kaufvertragsurkunde wirdaber in der Regel bestimmt, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer zuzahlen hat.

Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht (z.B. Rücktritt von einemKaufvertrag) wird auf Antrag eine bereits bezahlte Grunderwerbsteuerinnerhalb einer 2-Jahresfrist zurückerstattet.

Ausgenommen von der Besteuerung sind u.a. Erwerbsvorgänge, die derErbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, Erwerbsvorgänge zwischenVerwandten 1. Grades und deren Ehegatten, Erwerbsvorgängen zwischenEhegatten, auch wenn sie geschieden sind und der Erwerb derVermögensauseinandersetzung dient.

Getrennte Vereinbarung eines Grundstückskaufvertrages und einesWerkvertrages, der die Herstellung eines Gebäudes auf diesem Grundstückbetrifft:

Der Erwerb eines Grundstücks - ob bebaut oder unbebaut -unterliegt bisauf bestimmte Ausnahmen (siehe oben) der Grunderwerbssteuer. Fürdie Höhe der Steuer ist es daher natürlich von massgeblicherBedeutung ob ein bebautes oder ein unbebautes Grundstück erworbenwird.Nicht entscheidend ist dabei der Zustand des Grundstücks zumZeitpunktdes Vertragsabschlusses. So ist nicht von Bedeutung, ob der Erwerb desGrundstücks vor oder nach der Bebauung erfolgt. DerGrundstückserwerb(notariell) und der Werkvertrag für die Errichtung desGebäudes könnendurchaus in selbständigen Verträgen geregelt sein.

Achtung: Die Verträge können aber zusammengefasst und faktisch in eineinheitliches Vertragswerk zum Erwerb eines bebauten Grundstücksmünden. Dabei können auch auf der Veräusserungsseite unterschiedlicheVertragspartner auftreten. Massgebend ist allein der objektiveZusammenhang zwischen den Verträgen mit den unterschiedlichenVertragsparteien.

Zu beobachten ist, dass die Finanzverwaltung inzwischen grundsätzlichbeim Erwerb eines unbebauten Grundstücks zur späteren Bebauungüberprüft, ob zwischen dem Erwerb des Grundstücks und der Errichtungdes Gebäudes ein Zusammenhang besteht.




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