Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine dauernde Gemeindeabgabeauf Grundeigentum. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einemdreistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird der Einheitswert desGrundbesitzes festgestellt. Dieser wird mit der Grundsteuermesszahlmultipliziert. Auf der Grundlage des so berechneten Steuermessbetragsbestimmt die Gemeinde durch Satzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz)sie die Grundsteuer festsetzt. Aufgrund dieses Verfahrens kann dieGrundsteuer je nach Wohngemeinde für vergleichbare Objekteunterschiedlich hoch ausfallen.

Die Grundsteuer wird vierteljährlich erhoben. Sie ist auf den Mieter imRahmen der Nebenkosten umlagefähig, sofern dies im Mietvertragvereinbart wurde.

Beispiel
Einheitswert für eine Eigentumswohnung = 50.000 € (Eine Faustregelhierzu: Der Einheitswert beträgt ca. 30 % des aktuellen Verkehrswertes).
Grundsteuermessbetrag (3,5 Promille von 50.000 €) = 175 €Hebesatz = 400 % (gültig z.B. für die Stadt Mainz).
Grundsteuer (Berechnung: 175 € x 400 %) = 700 €

Grundsteuermesszahl (für die alten Bundesländer)
Die Grundsteuermesszahl zur Berechnung des Grundsteuermessbetragesrichtet sich nach der Grundstücksart. Sie beträgt nach demGrundsteuergesetz für
• Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: 6 Promille
• Einfamilienhäuser von 0 bis 37.500 € Einheitswert: 2,6 Promille
• Einfamilienhäuser über 37.500 € Einheitswert: 3,5 Promille
• Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
• alle restlichen Grundstücksarten: 3,5 Promille

Grundsteuermesszahl (für die neuen Bundesländer)
Für die neuen Bundesländer – ausgenommen für Betriebe der Land- undForstwirtschaft – gelten die höheren Steuermesszahlen ( von 5‰ bis 10‰)auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissenzum 1. Januar 1935 fort.



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