Maklerklausel
Der Anspruch des Maklers auf sein Erfolgshonorarfindet i.d.R. Niederschlag im notariellen Kaufvertrag. Hier dasBeispiel einer üblichen Maklerklausel, bei der der Käufer alleine dieProvision trägt (üblich in der Region, in der ich tätig bin):
1. Dieser Kaufvertrag kommt durch die Vermittlung von Makler Mustermann, zustande.
2. Der Käufer als Auftraggeber verpflichtet sich, für dieVermittlungsleistung eine Courtage von X % des Kaufpreises inklusiveMehrwertsteuer an Makler Mustermann zu zahlen.
3. Diese Verpflichtung zur Courtagezahlung gilt auch für den Fall derAufhebung des notariellen Kaufvertrages bzw. Rücktritt von diesem.
4. Makler Mustermann soll aus dieser Vereinbarung ein selbständigerRechtsanspruch zustehen. Die Unterzeichnenden erkennen an, dass ihnenvon Makler Mustermann keine Zusagen gemacht wurden, die in dieserUrkunde keinen Niederschlag gefunden haben.
5. Die Courtage wird vom Käufer selbst und allein dem Maklergeschuldet. Der Käufer übernimmt damit keine Provisionsverpflichtungder Verkäufer.
6. Die Courtage wird mit Datum der notariellen Beurkundung fällig.
7. Der Notar wurde vom Käufer beauftragt.
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