Nießbrauch Beim Nießbrauch wird ein Grundstück in der Weisebelastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt,berechtigt ist, entsprechende Nutzungen (z. B. Mietzahlungen) zuerhalten. Der Nießbrauch spaltet – vereinfacht ausgedrückt – dasjuristische Eigentum vom wirtschaftlichen Eigentum ab. Beim Nießbrauchan einer Immobilie hat der Nießbraucher die Pflicht, das Gebäude zuunterhalten, also die Kosten für Instandhaltungen, Steuern,Versicherungen usw. zu zahlen. Er muss auch für Darlehenszinsen auseiner Beleihung des Objektes aufkommen. Allerdings kann auch vereinbartwerden, dass der Eigentümer alle Bewirtschaftungs- und Kapitalkostenübernimmt („Bruttonießbrauch“). Der Nießbrauch kann nicht nur beiGrundstücken oder beweglichen Sachen, sondern auch bei Vermögen, beiRechten und an einer Erbschaft vereinbart werden. Der Nießbrauch istein nicht übertragbares und unvererbliches Recht. Vorbehaltsnießbrauch Der Eigentümer überträgt das Eigentum am Grundstückeinem Dritten und behält sich den Nießbrauch vor. Zuwendungsnießbrauch Der Eigentümer räumt einem Dritten den Nießbrauch am Grundstück ein und behält das Eigentum. Vermächtnisnießbrauch Ein Eigentümer kann sein Testament auch so gestalten, dass der Erbe(z.B. sein Sohn) das Eigentum am Grundstück erhält und ein Dritter(z.B. sein Bruder) den Nießbrauch zugesprochen bekommt. |